Wohnungseigentumsrecht
Auf den ersten Blick sollte man meinen, der Erwerber einer Wohnung könne mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren.
Durch den Erwerb einer Eigentumswohnung wird jedoch rechtlich ein Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück und am gesamten Gebäude erworben, verbunden mit dem Sondereigentum an der jeweiligen Wohnung. Zum gemeinschaftlichen Eigentum und zum Miteigentum zählen gemeinsam genutzte Gebäudeteile wie etwa Treppen und Eingangsbereiche, das Grundstück, die gemeinschaftliche Haustechnik und die Wohnungstrennwände.
Entscheidungen in Bezug auf gemeinschaftliches Eigentum, aber auch teilweise in Bezug auf das Sondereigentum bedürfen der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft.
Hier bereitet regelmäßig die Ziehung der Grenze zwischen Maßnahmen, die ein Wohnungseigentümer für sich allein entscheiden und durchsetzen kann, und Maßnahmen, die einer Entscheidung der Eigentümergemeinschaft bedürfen, erhebliche Schwierigkeiten.
Auch entstehen Konflikte häufig dadurch, dass die Mehrheit der Eigentümer für einzelne Eigentümer nachteilige Entscheidungen treffen will, die beispielsweise mit erheblichen Kosten für den einzelnen oder mit Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums verbunden sein können.
Hier unterstützen wir sowohl einzelne Wohnungseigentümer bei der Anfechtung unberechtigter, für sie nachteiliger Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft oder bei Unstimmigkeiten einzelner Wohnungseigentümer untereinander als auch Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Durchsetzung berechtigter Interessen gegen einzelne Wohnungseigentümer.